Das Bildungspaket unterstützt 2,5 Millionen Schüler, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind bzw. Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Ein wichtiger Teil des Bildungspakets ist eine qualifizierte Lernförderung für Kinder und Jugendliche mit Lernproblemen. Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel – in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden kann.
Wir unterstützen Sie und Ihr Kind bei der Auswahl der richtigen Lernförderung und bei ihrer Beantragung. Im Folgenden haben wir für Sie die einzelnen Schritte zur Berechtigung Bildung und Teilhabe (BuT) zusammengefasst:
Finanzierung von Nachhilfe beantragen – so geht‘s:
Schritt 1: Antragsformular besorgen
Entsprechende Formulare gibt es in den so genannten Leistungsstellen:
- Für Arbeitsuchende (Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld):
Zuständig sind die Kreise (z.B. Erlangen-Höchstadt) und kreisfreien Städte (z.B. Stadt Erlangen), deren Aufgaben in der Regel im Jobcenter wahrgenommen werden. - Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten:
Fragen Sie in Ihrem Rathaus, Bürgeramt oder auch bei der Kreisverwaltung nach dem zuständigen Ansprechpartner.
Schritt 2: Bestätigung der Schule einholen
Erster Ansprechpartner für Sie als Eltern ist die Schule Ihres Kindes. Sprechen Sie mit den Lehrern: Wenn die Versetzung gefährdet ist und es an der Schule Ihres Kindes sonst keine Förderung gibt, kann Ihr Kind eine außerschulische Lernförderung erhalten.
Lassen Sie sich hierfür von der Schule bestätigen, dass Ihr Kind zusätzliche Unterstützung braucht.
Schritt 3: Antrag stellen
Mit der Bescheinigung der Schule können Sie bei Ihrem zuständigen Amt den Antrag stellen.
Schritt 4: Den richtigen Nachhilfe-Anbieter suchen
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf:
telefonisch unter 09131-940 35 85
per E-Mail über info@lernzentrum-huter.de
oder direkt über unser Kontaktformular.
Wir informieren und beraten Sie gerne in Erlangen!
In der Regel haben die Ämter auch eine Liste mit privaten und institutionellen Anbietern, die mit dem Amt in Kontakt stehen. Da die Regelung von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist, besprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Leistungsstelle, wie die Abrechnung mit dem Nachhilfeanbieter aussehen wird.
Weitere Informationen zum Bildungspaket erhalten Sie auch beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 01805/676721 und unter www.bildungspaket.bmas.de.
Allgemeine Information:
Für Bildung und Teilhabe (BuT) nach §6 Bundeskindergeldgesetz BKGG
Wer hat Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Alle Eltern und Alleinerziehenden, die den Kinderzuschlag beziehen, haben Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sollten Sie keinen Kinderzuschlag, aber Wohngeld beziehen, können Sie ebenso für Ihre Kinder die Leistungen in Anspruch nehmen.
Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket?
- Eintägige Ausflüge und mehrtätige Klassenfahrten von Schule und Kindertagesstätten (Kita):
Nur die tatsächlichen Kosten werden übernommen wie z.B. der Eintritt in ein Museum, Übernachtungskosten, Hin- und Rückfahrtkosten. - Für den Schulbedarf erhalten Sie jährlich 100 Euro:
Wie auch in der Vergangenheit erhalten Sie 100 Euro für die Beschaffung von Schulmaterialien, z.B. Schulrucksack, Schultasche und Sportzeug, Material zum Schreiben, Malen, Rechnen oder Basteln. Am 1. August werden die ersten 70 Euro und die restlichen 30 Euro am 1. Februar jeden Jahres ausgezahlt. - Zuschüsse zu den Fahrtkosten für Schüler:
Wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten in die Schule und zurück nicht vollständig von Dritten (z.B. vom Land, vom Landkreis oder der Gemeinde) übernommen werden, können Sie einen Zuschuss für diese erhalten. - Angemessene Lernförderung:
Ein Anspruch auf die notwendige Lernförderung hat Ihr Kind, wenn z.B. Ihr Kind Versetzungsgefährdet ist und durch Nachhilfeunterricht die Versetzung doch noch schaffen würde. Der Förderbedarf kann nur durch die Schullehrerinnen und Schullehrer festgestellt und bescheinigt werden. Die Lernförderung kann intern durch die Schule in der Schule organisiert werden oder auch außerhalb der Schule durch private Einrichtungen. - Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort:
Wenn Ihr Kind an der Mittagsverpflegung seiner Schule, seiner Kita oder seines Hortes teilnehmen möchte, dann können Sie auch einen Zuschuss zu den Kosten erhalten. - Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:
Es besteht auch die Möglichkeit Unterstützung für Sport-, Spiel- oder Kulturaktivitäten Ihres Kindes zu erhalten. Für solche Aktivitäten wie z.B. für Musikschulunterricht oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein werden für jedes Kind 10 Euro monatlich, also bis zu 120 Euro im Jahr, übernommen. Die Leistungen können auch für Kleinkinder und Babys in Anspruch genommen werden. Eltern können z.B. mit ihren Kindern das Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKiP), Babyschwimmen oder Babymassage wie auch kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen von anerkannten Trägern besuchen.
Welche Anlaufstellen sind für das Bildungspaket zuständig?
Die für Sie zuständige Familienkasse ist nach wie vor für den Kinderzuschlag von bis zu 120 Euro monatlich zuständig.
Die Kommunen hingegen sind ausschließlich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen verantwortlich, d.h. Ihre Gemeinde, Ihr Landkreis oder Ihre Stadtverwaltung. Welche Stelle dort zuständig ist, wird jeweils vor Ort entschieden.